Haustiere brauchen mehr als Tierliebe – Deshalb: vor der Anschaffung eines Tieres prüfen

  • 10 wichtige Punkte  –

Die große Menge an Tierschutzvereinen in Deutschland und Europa wäre nicht nötig, wenn wir Menschen uns mehr Gedanken über unseren Umgang mit der Kreatur machen und unser oftmals egoistisches Denken ablegen würden.

Aufgrund unserer Erfahrungen haben wir einen die folgenden 10 Punkte zusammengestellt. Bitte gehen Sie selbstkritisch damit um. Prüfen Sie anhand unserer Gedankengänge, ob Sie tatsächlich bereit und in der Lage sind, dem Tier sein Leben lang gerecht zu werden.Grundlegendes Fachwissen weiterlesen Haustiere brauchen mehr als Tierliebe – Deshalb: vor der Anschaffung eines Tieres prüfen

Vermittlungsablauf

Wenn Sie einem unserer Schützlinge ein neues Zuhause geben möchten freuen wir uns über Ihren Anruf oder Ihre e-mail.

 

Natürlich möchten wir, dass unsere Tiere ein möglichst dauerhaftes und schönes Zuhause finden. Deshalb möchten wir Sie und das zukünftige „Nestchen“ unserer Zöglinge kennenlernen. Natürlich sollen auch Sie Ihren zukünftigen Mitbewohner in Augenschein nehmen können.

 

Wenn wir gemeinsam feststellen, dass Sie der/die richtige Partner/in für das Tier sind, schließen wir mit Ihnen einen Abgabevertrag.

 

Eine Vermittlungsgebühr fällt bei uns nur in den seltensten Fällen an. Uns liegt ein gutes Plätzchen für unsere Schützlinge mehr am Herzen als eine Schutzgebühr. Allerdings würden wir uns sehr freuen, wenn Sie uns bei Übernahme des Tieres mit einer kleinen Spende bedenken würden (sei es auch nur eine Dose Futter) – denn wie Sie sich sicher vorstellen können, fallen für jedes Tier, das wir in Pflege nehmen, einige Kosten an: Tierarzt, Futter….. Mit Ihrer Spende helfen Sie, dass wir auch weiterhin Hunde, Katzen und andere Tiere aufnehmen und bis zur Weitervermittlung pflegen können.

 

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Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind.

 

 § 2 Allgemeine Regelungen

(1) Tiere sind so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.

(2) Halter eines Tieres ist derjenige, der über das Tier bestimmen kann, der für die Kosten und die Unterhaltung des Tieres aufkommt, dem allgemein die Vorteile des Tieres zugutekommen und der das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt.

(3) Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Tieren verbunden ist, insbesondere Störungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. Das Ordnungsbehördengesetz findet Anwendung, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen wird.

(4) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und weiterlesen Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren